13.03.2014
„Biomineralwasser“ gibt es nicht
Wie das Landgericht Nürnberg-Fürth mit seiner Entscheidung vom 19.01.2011 zum Aktenzeichen 3 O 819/10 entschied, darf natürliches Mineralwasser nicht unter der Bezeichnung „Biomineralwasser“ beworben und in Verkehr gebracht werden, da dies irreführend ist.
In dem Rechtsstreit stritten die Parteien darüber, ob die von der Beklagten gebrauchte Bezeichnung „Biomineralwasser“ und die Verwendung eines entsprechenden Siegels irreführend sind, weil natürliches Mineralwasser immer seinen Ursprung in unterirdischen, von Verunreinigungen geschützten Quellvorkommen hat und daher auch ursprünglich rein ist.
Das Landgericht entschied dagegen und schloss sich damit im Wesentlichen der Auffassung der klagenden Wettbewerbszentrale an, dass die von der Beklagten für ihr Mineralwasser gewählte Bezeichnung und deren Werbung irreführend sei. Die angesprochenen Verkehrskreise erwarten, dass sich „Biomineralwasser“ von „konventionellem“ Mineralwasser dadurch unterscheide, dass es in einem hoheitlich reglementierten und besonders zurückhaltenden Gewinnungs- und Herstellungsprozess unter Verzicht auf Zusatzstoffe gewonnen worden ist. Diese beim Verbraucher suggerierten Erwartungen würden durch das streitgegenständliche Mineralwasser der Beklagten jedoch nicht erfüllt. Insoweit existieren keinerlei gesetzlicher oder sonstige hoheitliche Vorgaben für den Herstellungsprozess. Das von der Beklagten aufgestellte Zertifizierungssystem sei rein privatrechtlich organisiert. Darüber hinaus knüpfe der Kriterienkatalog dieses Zertifizierungssystems lediglich an Grenzwerte der Trinkwasserverordnung an, die auch dann gelten, wenn natürliches Mineralwasser als geeignet für die Bereitung von Säuglingsnahrung bezeichnet werden soll. Das Mineralwasser der Beklagten wies darüber hinausgehend keinerlei besondere Eigenschaften auf, die es von anderen vergleichbaren Mineralwassern unterschieden habe.
Fazit: Manchmal ist auch da Bio drin, wo es gar nicht draufsteht.