25.09.2014
Erwerb der Fahrerlaubnis
Der Schadensersatzanspruch eines Radfahrers, der im Straßenverkehr bei einem Verkehrsunfall im Jahre 2011 Kopfverletzungen erlitten hat, die durch das Tragen eines Schutzhelms zwar nicht verhindert, wohl aber hätten gemildert werden können, ist jedenfalls bei Unfallereignissen bis zum Jahr 2011 grundsätzlich nicht wegen Mitverschuldens gemäß § STVG § 9 StVG, § BGB § 254 BGB § 254 Absatz 1 BGB gemindert.
Mit dem Inkrafttreten der „Punktereform“ trat gleichzeitig ab dem 01.05.2014 ein neuer Bußgeldkatalog in Kraft.[nbsp][nbsp][nbsp][nbsp][nbsp][nbsp][nbsp][nbsp][nbsp][nbsp]
Der BGH hatte über die Schadenersatzansprüche eines Unfallgeschädigten mit Urteil vom 23.11.2010 Az.: VI ZR 35/10 zu entscheiden
13.03.2014
Parken ohne gültige Umweltplakette
Das Oberlandesgericht Hamm hat sich kürzlich in seiner Entscheidung vom 24.09.2013, Az.:[nbsp]1 RBs 135/13 mit der Frage zu beschäftigen, ob auch ein geparktes Kraftfahrzeug unter die „Umweltplakettenregelung“ fällt.
Das Oberlandesgericht Schleswig hat einem Motorradfahrer in der Entscheidung vom 05.09.2012 zum Az.: 7 U 15/12 ein erhöhtes Schmerzensgeld zugesprochen, nachdem ein Unternehmen des öffentlichen Nahverkehrs zunächst die Unfallursache wider besseres Wissen bestritten hatte. Im entschiedenen Fall hatte der Kläger als Motorradfahrer im März 2011 eine Fähre über die Trave genutzt. Beim Auffahren auf die Fähre hat er die Einweisungen des Personals befolgt, hatte hierbei die Spur gewechselt und war dabei, nachdem ihm das Hinterrad ausgebrochen war, auf die Schulter gestürzt. Hierbei erlitt er eine erhebliche Schulterverletzung.
Das LG Heidelberg hat mit Urteil Urteil vom 27.07.2011, Az.: 1 S 9/10 einem Autofahrer Schadensersatz zugesprochen, nachdem sich einer der in einer Autowerkstatt gewechselten Reifen während der Fahrt gelöst hatte.
Spontane Äußerungen unmittelbar nach dem Unfallgeschehen sind noch kein Schuldanerkenntnis. Sie können allerdings im Rahmen der Beweiswürdigung eine wichtige Rolle spielen. (OLG Saarbrücken,[nbsp] Urteil v. [nbsp]01.03.2011,[nbsp] 4 U 370/10).
Das LG Frankenthal hat sichim[nbsp]Urteil vom 24.11.2010, Az. 2 S 193/10 mit den Folgen eines Verkehrsunfalls zwischen einem Pkw und einer einen Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) befahrenden Radfahrerin befasst.
Kollidiert ein rechtsabbiegender Autofahrer mit einem ihm auf der Vorfahrtsstraße entgegen-kommenden Radfahrer, der einen Radweg in falscher Richtung befährt, muss der Autofahrer seinen Schaden zu 2/3 selbst tragen, wenn er den Radfahrer vorher bemerken konnte. Dies hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 05.06.2009 zum Az.: 343 C 5058/09 entschieden. Das Gericht begründete die von ihm angenommene Mithaftungsquote u. a. damit, dass der Autofahrer das Vorfahrtsrecht des Radfahrers missachtet habe. Denn das Verkehrszeichen „Vorfahrt gewähren“ räume grundsätzlich allen Verkehrsteilnehmern auf der bevorrechtigten Straße den Vorrang ein. Dazu gehören auch Radfahrer, die auf verkehrter Straßenseite fahren.
Ein Unfallgeschädigter kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofes die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes in der Regel nur dann fiktiv abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt und zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil) reparieren lässt.
Das Oberlandesgericht Naumburg hat mit Urteil vom 13.03.2008 (Az.: 1 U 44/07) entschieden, dass der Eigentümer eines Fahrzeuges, das bei einem Verkehrsunfall von einem Dritten beschädigt worden ist, eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung verlangen kann, wenngleich er auf eine wesentlich kostenintensivere Anmietung eines Ersatzfahrzeuges verzichtet. Es kommt nach dieser Entscheidung nicht darauf an, ob der Geschädigte das Fahrzeug ganz oder teilweise gewerblich nutzt.
Wie das Amtsgericht München in einer Entscheidung vom 27.06.2007 zum Az.: 345 C 11858/07 entschied, ist, wer den öffentlichen Personennahverkehr nutzt, selbst dafür verantwortlich, sich ausreichend festzuhalten.
Das OLG Brandenburg hat am 28.06.2011 (Az. 2 U 16/10) entschieden, dass die Stadt als Trägerin der Straßenbaulast und Eigentümerin eines Grundstücks nicht für den Schaden haftet, der an einem geparkten Fahrzeug durch einen herunterfallenden Ast entsteht.
12.03.2014
Gästeparkplätze bei Restaurants
Das Amtsgericht Lübeck hat zum Aktenzeichen 33 C 3926/11 festgestellt, dass ein Autofahrer, der außerhalb der Öffnungszeiten eines Restaurants seinen Wagen auf dessen Gästeparkplatz abstellt, damit rechnen muss abgeschleppt zu werden und dafür die Kosten zu tragen hat.
12.03.2014
Befangenheit bei Ablehnung eines begründeten Antrages auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen
Das Amtsgericht Fulda entschied mit Urteil vom 15.08.2011 zum Az.: 25 OWi - 34 Js 1906/11, dass die Besorgnis der[nbsp] Befangenheit dann begründet sein kann, wenn der über den Ordnungswidrigkeitenfall entscheidende Richter trotz eines begründeten Entbindungsantrages den Betroffenen nicht vom angeordneten persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbindet.
Wie das Bundessozialgericht mit Urteil vom 27.03.2012 zum Aktenzeichen B 2 U 7/11 R feststellte, stellt das Entfernen eines massiven Metallrohres von einer Autobahn eine Hilfeleistung bei gemeiner Gefahr dar. Kommt der Hilfeleistende hierbei zu Schaden, so handelt es sich um einen Arbeitsunfall.
Das OLG Düsseldorf entschied mit Urteil vom 24.05.2011 zum Az.: I-I U 220/10 dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls grundsätzlich nicht verpflichtet ist, den Schaden aus eigenen Mitteln zu bestreiten oder zur Vermeidung von Folgeschäden einen Kredit aufzunehmen.
Auch bei eigener Mithaftung steht dem Unfallgeschädigten ein ungekürzter Anspruch auf Ersatz derjenigen Kosten zu, die durch die Beauftragung eines Sachverständigen mit der Feststellung des Fahrzeugschadens entstanden sind, entschied kürzlich das OLG Frankfurt am Main mit Urteil vom 05.04.2011 zum Az.: 22 U 67/09.
Der Geschädigte eines Kfz-Unfalls kann auch im Falle der fiktiven Schadensabrechnung (Abrechnung auf Gutachtenbasis) grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, wie sie von einem eingeschalteten Sachverständigen als Wert auf dem regionalen Markt ermittelt wurden.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 30.11.2004, Az.: X ZR 133/03 festgestellt, dass folgende Haftungsfreizeichnungen von Waschanlagenbetreibern, die als allgemeine Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil zwischen dem Waschanlagenbetreiber und dem Kunden werden, unwirksam sind:
Der Kläger verlangt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Schädigers Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, bei dem sein Kraftfahrzeug beschädigt wurde. Der Kläger ist Karosseriebaumeister und hat sein Fahrzeug nach dem Unfall selbst instandgesetzt. Im Prozess hat der Sachverständige bestätigt, dass durch die Reparaturmaßnahmen jedenfalls Verkehrs- und Betriebssicherheit wiederhergestellt worden sind; er hat allerdings Art und Qualität der Reparatur nicht weiter untersucht. Die Parteien streiten darüber, ob bei dieser Sachlage der Kläger seinen Schaden in Höhe der von einem Sachverständigen ermittelten Kosten einer fachgerechten Reparatur abrechnen kann, ohne dass es darauf ankommt, ob die Reparatur fachgerecht erfolgt ist, oder ob der Schadensersatzanspruch begrenzt ist durch den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes.
Nach einem Verkehrsunfall ließ die Klägerin ihren beschädigten Pkw Porsche zur Ermittlung der Reparaturkosten in ein "Porsche-Zentrum" verbringen. Dort wurden die Reparaturkosten unter Zugrundelegung der Stundenverrechnungssätze dieser Fachwerkstatt auf 30.368,30 DM geschätzt. Die Klägerin ließ eine Reparatur des Fahrzeugs nicht durchführen, sondern verkaufte es in unrepariertem Zustand und verlangte von den ersatzpflichtigen Beklagten Ersatz fiktiver Reparaturkosten in genannter Höhe. Die beklagte Versicherung zahlte hierauf jedoch lediglich 25.425,60 DM, da der Klägerin kein Anspruch auf Ersatz der im "Porsche-Zentrum" anfallenden Lohnkosten zustehe. Vielmehr seien der Schadensberechnung die von der DEKRA ermittelten mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssätze zugrunde zu legen.
Nach § 61 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Danach erhält er in der Vollkaskoversicherung den Schaden an seinem Fahrzeug nicht ersetzt, wenn er das Rotlicht einer Ampel nicht beachtet hat und sein Verhalten als grob fahrlässig zu bewerten ist. Unter welchen Umständen ein Rotlichtverstoß als grob fahrlässig anzusehen ist, wird von den Gerichten sehr unterschiedlich beurteilt.