12.03.2014

Kosten für Deckungsschutzanfragen

Häufig sind Mandanten rechtsschutzversichert und der Rechtsanwalt übernimmt für den Mandanten, im Fall der außergerichtlichen und im Fall der gerichtlichen Auseinandersetzung, die Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer.

Dies stellt in gebührenrechtlicher Hinsicht einen eigenen Tatbestand dar und der Rechtsanwalt ist berechtigt, die in diesem Zusammenhang anfallenden Gebühren beim Mandanten abzurechnen. Da die Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, also des Mandanten, ist, sind diese Kosten vom Rechtsschutzversicherer grundsätzlich nicht zu tragen.

In einer ganzen Reihe von Entscheidungen, so LG Würzburg vom 29.09.2010, Az. 43 S 1138/10, LG München I vom 06.05.2008, Az. 30 O 16917/07, AG Schwandorf vom 11.06.2008, Az. 2 C 0189/08, und AG Karlsruhe vom 10.06.2008, Az. 5 C 185/08, hat die Rechtsprechung zu Gunsten des Versicherungsnehmers dahingehend entschieden, dass diese Kosten zumindest dann vom Gegner zu ersetzen sind, wenn der Gegner in der Hauptsache unterliegt und insoweit die Führung des Prozesses geboten war und sich der Gegner im Verzug befand.

Bei Abschluss eines Verfahrens ist daher jeweils zu prüfen, ob die Erstattungsfähigkeit dieser Gebühren gegeben ist.