28.05.2014

Widerruf von Renten- und Lebensversicherungsverträgen oft auch nach Jahren noch möglich

In einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 07.05.2014 (AZ: IV ZR 76/11) hat dieser entschieden, dass bei Lebensversicherungsverträgen, die nach dem sog. Policenmodell geschlossen worden sind, ein Widerruf des Versicherungsvertrags oft noch nach mehreren Jahren möglich ist.

Geklagt hatte ein Versicherungsnehmer, der bei der Kündigung seines Rentenversicherungsvertrags einen Rückkaufswert ausgezahlt bekam, der unter dem lag, was der Kläger an Beiträgen in die Versicherung eingezahlt hatte. Daraufhin widerrief der Kläger den Vertrag und forderte von der Versicherung die Rückzahlung aller gezahlten Beiträge zuzüglich Zinsen.

Nachdem der Kläger in den Vorinstanzen gescheitert war, legte der BGH dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vor, ob die gesetzliche Regelung, dass Versicherungsverträge auch bei mangelhafter Belehrung über das Widerrufsrecht nur bis zu einem Jahr ab der ersten Beitragszahlung widerrufen werden können, europarechtskonform sei.

Dies verneinte der EuGH in seiner Entscheidung vom 19.12.2013, worauf der BGH im hiesigen Urteil erklärte, dass diese Regelung keine Anwendung mehr finden dürfe, so dass entsprechende Verträge nach dem Policenmodell bei mangelhafter Belehrung dauerhaft widerrufen werden können. Allerdings müsse sich der Kläger die von der Versicherung erbrachten Leistungen, also die Versicherung des Risikos seines Todes anrechnen lassen.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass Versicherungsnehmer, die Verträge nach dem Policenmodell geschlossen haben, diese widerrufen und auf Rückzahlung der von ihnen geleisteten Beiträge nebst Zinsen bestehen können.

Da der BGH zur Höhe der Abzüge für das Todesfallrisiko keine Feststellungen treffen konnte, verwies er den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurück.