13.03.2014

Angabe eines Postfaches als Widerrufadresse bei Fernabsatzverträgen ausreichend

Wie der Bundesgerichtshof mit der Entscheidung vom 25.01.2012 Az.:VIII ZR 95/11 entschied, ist die Angabe eines Postfaches als Widerrufsadresse im Fernabsatz eine den Anforderungen genügende Adressangabe.

Im vorliegenden Fall schloss der Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einem Energieversorgungsunternehmen, im Wege des Fernabsatzes einen Vertrag über den Bezug von Erdgas. Der Vertrag sah für die Dauer der bis zum 31.08.2010 vereinbarten Laufzeit einen Festpreis vor und räumte dem Kläger ein Widerrufsrecht ein. Die Widerrufsbelehrung enthielt als Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, die Postfachadresse der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Am 01.10.2009 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärung. Die Beklagte erklärte den Widerruf nicht. Mit der Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass das Vertragsverhältnis durch den Widerruf wirksam beendet worden sei. Der Kläger ist in allen Instanzen unterlegen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsansicht dazu, dass auch die Angabe eines Postfaches als Widerrufsadresse im Fernabsatz den gesetzlichen Anforderungen genügt, bestätigt. Hieran hält der Bundesgerichtshof auch nach der teilweise geänderten Gesetzeslage fest.

Der Verbraucher werde durch die Angabe einer Postfachadresse in gleicher Weise wie durch die Angabe einer Hausanschrift in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen. Seine ladungsfähige Anschrift müsste der Unternehmer bei einem Fernabsatzvertrag ohnehin gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV a. F. angeben, was im zur Entscheidung anstehenden Fall jedoch auch unstreitig geschehen war.