31.03.2014

Gerichtlicher Hinweis bei Austausch der Bezugstat bei Verdeckungsmord

Der BGH hat auf die Revision des Angeklagten hin das Urteil des Landgerichts München II vom 12. Mai 2010, durch das er wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden war, aufgehoben.

In der Anklage heißt es, der Angeklagte habe sein Opfer getötet, um die Entwendung eines größeren Geldbetrages zu verdecken und um dieses Geld behalten zu können.

Das Landgericht hat das Mordmerkmal "zur Verdeckung einer anderen Straftat" demgegenüber deshalb bejaht, weil es dem Angeklagten darauf angekommen sei, die vorangegangene Körperverletzung, bei der er Frau K. zwei Hämatome am Kopf beigebracht hatte, durch ein vorgetäuschtes Unfallgeschehen zu verdecken. Er habe damit vermeiden wollen, dass Frau K. wegen der vorangegangenen Körperverletzung Anzeige erstatten und er strafrechtlich verfolgt würde. Das Vorliegen des Mordmerkmals Heimtücke wurde verneint. Das Mordmerkmal Habgier wurde nicht erörtert.

Nach Ansicht des BGH hat das Gericht die Verurteilung hier auf eine - gegenüber der Anklage - jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht veränderte Grundlage gestützt, ohne dass zuvor ein entsprechender Hinweis erteilt wurde (vgl. § 265 StPO). Der Verurteilung wegen Verdeckungsmord liegt nach den Feststellungen des Landgerichts ein Tatbild zugrunde, das von demjenigen der Anklage wesentlich abweicht, wenn auch die Nämlichkeit der Tat (§ 264 StPO) gewahrt ist. Das Landgericht hat die "andere Straftat" (Bezugstat) in§ 211 Abs. 2 StGB bei der Verdeckungsabsicht ausgetauscht. Dies hätte eines Hinweises nach § 265 StPO bedurft, um den Angeklagten vor einer Überraschungsentscheidung zu schützen.

BGH, Beschluss des 1. Strafsenats vom 12.1.2011 - 1 StR 582/10 (NStZ 5/2011, S. 304)