31.03.2014

Anforderungen an strafbefreiende steuerrechtliche Selbstanzeige

Der 1. Strafsenat des BGH verneint in seiner Entscheidung die Möglichkeit einer Teilselbstanzeige.

In seiner Begründung macht der BGH Ausführungen zum Schutzzweck. Auf der einen Seite sei die Entdeckung verborgener Steuerquellen zu nennen und auf der anderen Seite solle ein Anreiz gegeben werden, zur Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Der erste Schutzzweck allein könne aber die Straffreiheit nicht rechtfertigen. Hinzukommen müsse die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit.

Eine Rückkehr zur Steuerehrlichkeit ist (nur) dann gegeben, wenn der Täter nunmehr vollständige und richtige Angaben, mithin "reinen Tisch" macht; erst dann liegt eine strafbefreiende Selbstanzeige i.S.d. § 371 Abs. 1 AO vor.

BGH, Beschluss des 1. Strafsenats vom 20.05.2010 - 1 StR 577/09