16.09.2014

Pokerturnierurteil - BVerwG NJW 2014, 2299 (Kopie)

Der Klägerin ist Lizenznehmerin des Deutschen Pokerveranstalters, der die sog. Poker-Bundesliga betreibt. Sie veranstaltet Pokerturniere in den Bundesländern Sachsen-Anhalt, Berlin, Sachsen und Thüringen.

In ihrer Klage richtet sich die Klägerin gegen eine ordnungsrechtliche Verfügung des Landkreises, die es ihr untersagte, in einer Gaststätte ein Pokerturnier zu organisieren.

An diesem Turnier konnte jeder teilnehmen, wenn er eine Gebühr von 15,00 EUR an die Klägerin entrichtete. Für die Gebühr bekam er eine bestimmte Anzahl an Chips und konnte an einem Sit and Go, bestehend aus mindestens zwei Tischen mit bis zu 10 Teilnehmern in der Variante Texas Hold'em mitspielen.

Die drei Sieger dieses Turniers sollten am Ende einen Pokal im Wert von 13,30 EUR, ein

Turniersiegerhemd und den Eintritt zu einem monatlich auszutragenden Pokerturnier mit 100 bis 150 Teilnehmern bekommen. Die Sieger dieses Monatsturniers durften wiederum an der "Deutschen Meisterschaft" teilnehmen, für das Sachpreise und geldwerte Gutscheine versprochen wurden.

Die Klägerin hat in dem Verfahren vor dem BVerwG vorgetragen, bei der Spielvariante Texas Hold'em handele es sich nicht um ein Glücksspiel i.S.d. Glücksspielstaatsvertrages und des Strafrechts, weshalb die geplante Veranstaltung nicht hätte untersagt werden können. Die Teilnahmegebühr von 15,00 EUR sei nicht als Erwerb einer Gewinnchance zu verstehen, sondern diene der Deckung der Kosten, die die Organisation eines solchen Turniers verursachen.

In der ersten Instanz wurde die Klage durch das VG Halle mit der Begründung abgewiesen, das geplante Pokerturnier sei ein Glücksspiel i.S.d. § 3 Absatz I des Staatsvertrages, da durch das Entrichten des Entgeltes eine Gewinnchance erworben werde.

Dem ist das BVerwG in seiner Entscheidung nicht gefolgt. Der Erwerb einer Gewinnchance

bedeutet im Sinne der angewendeten Normen, dass die Gewinnchance gerade aus dem Entgelt entwächst, was bedeutet, dass sich diese und nicht der Gewinn selbst aus der Entgeltzahlung des Spielteilnehmers ergibt. Dies hat das VG Halle nicht hinreichend ermittelt und vorschnell ein Glücksspiel i.S.d. Glückspielstaatsvertrages angenommen, weshalb das Rechtsmittel der Klägerin Erfolg hatte. Das VG Halle hat nun erneut zu entscheiden.

An dem Erwerb einer Gewinnchance fehlt es, wenn mit dem Entgelt der Teilnehmer ausschließlich oder doch ganz überwiegend die Veranstaltungskosten gedeckt werden und von den Teilnehmern keine weitere Zahlung, aus denen sich dann eine Gewinnchance ergibt, zu leisten ist. Dies entspricht lediglich einer Teilnahmegebühr, die ein Glücksspiel i.S.d. relevanten Normen nicht begründen lässt.

Grundsätzlich ist das BVerwG aber der Ansicht, dass es sich bei dem Spiel Poker in der Variante des Texas Hold‘em um ein Glücksspiel und nicht, wie von der Klägerin vorgetragen, um ein Geschicklichkeitsspiel handelt. Hierzu führte das Gericht aus, dass sich die Veranstaltung nicht lediglich an professionelle Spieler richtete. Jeder, der die Teilnahmegebühr zahlt, kann an dem Turnier teilnehmen. Daher sei grundsätzlich bei der Organisation eines solchen Pokerturniers die Schutzpflicht des Staates gegenüber dem Bürger zu bejahen.