01.04.2014
Verdienstausfall des Geschäftsführers für Gerichtstermin
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 02.12.2008 zum Az.: VI ZB 63/07 entschieden, dass einer juristischen Person wegen der Teilnahme ihres Geschäftsführers an einem Gerichtstermin ein Anspruch auf Verdienstausfall zustehen kann.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten ein rechtskräftiges Endurteil erwirkt
Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens beantragte die Klägerin, den Verdienstausfall ihres Geschäftsführers für die Teilnahme an zwei Verhandlungsterminen festzusetzen. Zu diesen Terminen hatte das Amtsgericht das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet.
Das Amtsgericht hat die Festsetzung des Verdienstausfalls abgelehnt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Festsetzung des Verdienstausfalls mit Erfolgb weiter.
Die Frage, ob einer juristischen Person wegen der Teilnahme ihres Geschäftsführers an einem Gerichtstermin ein Anspruch auf Verdienstausfall wegen der dadurch eingetretenen Zeitversäumnis zusteht, ist umstritten. Insbesondere in der älteren Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, der "Verdienstausfall" eines Geschäftsführers sei nicht erstattungsfähig.
Die überwiegende Rechtsprechung billigt, teilweise unter Aufgabe ihrer früher abweichenden Meinung, einer juristischen Person eine Entschädigung für Zeitversäumnis jedenfalls dann zu, wenn - wie hier - das Gericht zu einem Verhandlungstermin das persönliche Erscheinen eines ihrer Organe oder eines sachkundigen Mitarbeiters angeordnet und die Partei eine solche Person zu dem Termin entsandt hat.
Hierbei sind die Regelungen für Zeugenentschädigung JVEG entsprechend anzuwenden.
Da § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO für einen Anspruch auf Entschädigung nur auf die entstandene Zeitversäumnis abstellt, ist für einen Anspruch auf Entschädigung nicht erforderlich, dass ein konkreter Verdienstausfall nachgewiesen ist. Es reicht vielmehr aus, wenn die Zeitversäumnis einen messbaren Nachteil für die Partei mit sich bringt, was bei wirtschaftlicher Betrachtung für die Teilnahme eines Geschäftsführers an einem Gerichtstermin regelmäßig anzunehmen ist. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass es einem Wirtschaftsunternehmen schwerlich möglich sein wird, die durch Abwesenheit des Geschäftsführers entstehenden konkreten finanziellen Nachteile im Einzelnen zu quantifizieren.