13.02.2016

Häufiges Lüften kann für Mieter unzumutbar sein

Wie das Landgericht Aachen mit Urteil vom 02.07.2015 zum Az.: 2 S 327/14 entschied, liegt gewöhnlich ein Mangel der Mietsache vor, wenn ein Mieter seine Mietwohnung mehr als zweimal am Tag lüften muss um Schimmelbefall vorzubeugen.

Im entschiedenen Fall hatte sich im Schlafzimmer eines Mieters an der Außenwand Schimmel gebildet. Er wandte sich hierauf an den Vermieter. Dieser beauftragte einen Sachverständigen mit der Ermittlung der Ursache der Schimmelbildung. Nach dessen Feststellung bildet sich der Schimmel, weil der Mieter die Möbel direkt an die Außenwand gestellt hatte. Um Schimmelbildung zu vermeiden, hätte der Raum mindestens zweimal pro Tag gelüftet werden müssen. Weil der Mieter dies nicht getan hatte, verlangte der Vermieter von ihm Schadenersatz wegen des Schimmelbefalls in Höhe der Gutachterkosten. Der Vermieter berief sich dabei auf eine Klausel des Mietvertrages nach deren Inhalt der Mieter Einrichtungsgegenstände nicht direkt an die Wände stellen durfte, soweit dies erforderlich sei.

Das Landgericht Aachen entschied hierzu, anders als die Vorinstanz, dass der Vermieter mangels schuldhafter Pflichtverletzung des Mieters keinen Anspruch auf Schadenersatz hat. Das Landgericht führt auch aus, dass ein Mieter normalerweise das Recht hat, die Möbel auch ganz nah an der Wand aufzustellen, dies gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung.

Der Mieter müsse auch nicht durch ein entsprechendes Nutzungsverhalten dafür sorgen, dass bestehende Mängel der Mietsache ausgeglichen werden. Das Landgericht ging davon aus, dass, wenn zweimaliges Lüften pro Tag durch den Mieter nicht ausreichend sei um einer Schimmelpilzbildung vorzubeugen, gewöhnlich von einem Mangel der Mietsache auszugehen sei, welche den Mieter zur angemessenen Minderung des Mietzinses berechtigen. Das Landgericht gestand im vorliegenden Fall dem Mieter eine Mietminderung von 20 % zu.

In einem vergleichbaren Fall hatte das Landgericht Koblenz mit Urteil vom 20.12.2012 entschieden, dass einem Mieter ein mehr als sechsmaliges Lüften pro Tag nicht zugemutet werden kann und hatte auch diesem Mieter eine Mietminderung zugesprochen.