31.03.2014

Umlagen in der gewerblichen Vermietung

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 09.12.2009, Az. XII ZR 109/08, entschieden, dass die Umlage von Kosten der kaufmännischen und technischen Hausverwaltung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mietvertrages über Geschäftsräume weder überraschend im Sinne von § 305 c BGB ist, noch dass diese Klausel gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt. Daran ändert sich auch dadurch nichts, so der BGH in der zitierten Entscheidung, dass die Vorauszahlungen im Einzelfall deutlich niedriger festgelegt wurden, als die später abgerechneten Kosten, und die Klausel keine Bezifferung oder höhenmäßige Begrenzung der Verwaltungskosten enthält.

Der BGH führt in der vorbenannten Entscheidung aus, dass die Umlegung von Verwaltungskosten auf den gewerblichen Mieter nicht ungewöhnlich ist, damit müsse vielmehr gerechnet werden.

Solange sich die Kosten im Rahmen des Ortsüblichen halten, also das, was gemeinhin ortsüblich und notwendig ist, kann von einer „Überraschung“ im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB nicht ausgegangen werden, da sie vom Mieter als gewerblicher Mieter wenigstens im Groben abgeschätzt werden können.

Der Bundesgerichtshof hat auch die Bezeichnung „Kosten der kaufmännischen und technischen Hausverwaltung“ als hinreichend bestimmt angesehen, insoweit könne nämlich auf die im Wesentlichen übereinstimmende Definition in § 1 Abs. 2 Nr. 1 Betriebskostenverordnung und § 26 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung zurückgegriffen werden.

Angemerkt sei an dieser Stelle jedoch ausdrücklich, dass die Umlagefähigkeit im Wohnraummietvertrag nicht gegeben ist.