16.05.2014

Vermietung an Touristen trotz Erlaubnis zur Untervermietung unzulässig

Der Bundesgerichtshof hatte sich im Urteil vom 08.01.2014, Az.: VIII ZR 210/13 mit der Frage zu beschäftigen, wie weit die vom Vermieter erteilte Berechtigung zur Untervermietung reicht.

In dem zur Entscheidung anstehenden Fall bat der Mieter einer in Berlin gelegenen Zweizimmerwohnung um die Erteilung einer Untermieterlaubnis, weil er die Wohnung nur jedes zweite Wochenende zum Besuch seiner Tochter benötige. Diese Erlaubnis erteilte die Vermieterin unter der Voraussetzung, dass der Mieter dem Untervermieter eine Empfangsvollmacht für die Entgegennahme der Post erteile. Der Mieter bot dann die Wohnung im Internet zur tageweisen Anmietung an „Berlin Touristen“ an. Die Vermieterin vertrat die Auffassung, dass diese Form der Gebrauchsüberlassung von der Untermieterlaubnis nicht gedeckt sei. Trotz einer Abmahnung wurde die Wohnung durch den Mieter weiter angeboten woraufhin der Vermieter das Mietverhältnis fristlos sowie ordentlich beendete.

Amts- und Landgerichte gaben zunächst den Mietern Recht, diese Entscheidung hob der Bundesgerichtshof auf.

Erteilt der Vermieter dem Mieter eine Erlaubnis zur Untervermietung, so kann dieser ohne besondere Anhaltspunkte nicht davon ausgehen, dass die Erlaubnis eine tageweise Vermietung an Touristen umfasst. Eine Untervermietung von Wohnraum findet für gewöhnlich in der Weise statt, dass der Mieter die Wohnung, oder einen Teil davon, mit Genehmigung des Vermieters einem Dritten auf unbestimmte Zeit oder für einen nach Monaten oder Jahren befristeten Zeitraum überlässt, jedenfalls für eine gewisse Dauer.

Hiervon unterscheidet sich die aus den Werbeanzeigen des Beklagten ersichtliche Art der Überlassung. Dies ergab sich nach Ansicht des Bundesgerichtshofes im vorliegenden Fall bereits daraus, dass die frühere Vermieterin bei der Erteilung Untervermietungserlaubnis verlangte, dass eine Postempfangsvollmacht erteilt werde. Schon daraus konnte der Mieter erkennen, dass sich die Erlaubnis nicht auf die Vermietung an Touristen bezog, die eine derartige Funktion offensichtlich nicht wahrnehmen konnten.

nbsp

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