31.03.2014

Wohngebäudeversicherung Leistungskürzung auf Null möglich

Wie das OLG Hamm mit Urteil vom 27.04.2012 zum AZ: I 20 U 144/11 entschied, ist auch eine Leistungsreduzierung auf Null seitens des Wohngebäudeversicherers bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit zulässig. Im vorliegenden Rechtsstreit stritten die Parteien darum, ob dem Kläger ein Anspruch auf Leistung auf Grund eines am 02.01.2009 entdeckten Leitungswasserschadens zusteht. Bei der beklagten Versicherung bestand eine Wohngebäudeversicherung. Dem Vertrag lagen die VGB 88 zugrunde. Im § 11 Nr. 1 VGB 88 sind die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers in Bezug auf wasserführende Anlagen und Einrichtungen in nicht genutzten Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie in der kalten Jahreszeit geregelt.

Der Kläger erwarb im März 2008 ein Grundstück und begann mit Renovierungsarbeiten in dem bereits seit März 2006 leerstehenden Hauses. Im Zeitraum des Winters 2008/2009 stellte er die Arbeiten ein, legte die Heizung still, ohne jedoch die wasserführenden Leitungen im Haus zu entleeren.

Anfang Januar 2009 kam es aufgrund von Temperaturen unter -10 °C zu Frostaufbrüchen an der im Keller befindlichen Wasserleitung und Heizanlage.

Er forderte nunmehr von der beklagten Versicherung den entstandenen Schaden in Höhe von 37.750,00 € ersetzt. Nach Ansicht des OLG Hamm steht dem Kläger kein Anspruch gegenüber der Beklagten zu, weil er den Versicherungsfall selbst grobfahrlässig herbeigeführt hat und sein Verschulden so schwer wiegt, dass ihm gem. § 81 Abs. 2 VVG jeglicher Anspruch gegen die Beklagte zu versagen ist.

Hierbei wies das OLG darauf hin, dass sich die Beklagte jedoch nicht auf die Sanktionsregelung des § 11 Nr. 2 Satz 1 - 3 VGB 88 berufen könne, da diese Vorschrift unter der Geltung des neuen VVG unwirksam sei und die Beklagte unstreitig diese Bedingung nicht an das aktuelle VVG angepasst hat.

Im vorliegenden Fall hatte dies jedoch keine Auswirkung auf die Entscheidung, da nach Ansicht des OLG, der Grad der groben Fahrlässigkeit des Klägers so außergewöhnlich hoch sei und praktisch einem Vorsatz gleichstand, dass er die vollständige Kürzung des Anspruchs gem. § 81 Abs. 2 VVG rechtfertige.

Dies hat der Bundgerichtshof, beispielweise in Trunkenheitsfällen bei Unfällen im Straßenverkehr, wie im Urteil vom 02.06.2011 zum AZ: IV ZR 225/10, bereits entschieden.