12.03.2014
Abmahnen zum Geldverdienen ist rechtsmissbräuchlich
Onlinehändler, welche Mitbewerber wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen abmahnen, handeln rechtsmissbräuchlich, wenn es Ihnen nicht um eine ernsthaft gemeinte Überwachung des lauteren Wettbewerbes geht. Eine solche Intension hat das Oberlandesgericht Hamm im Falle eines Händlers bejaht, der einen Konkurrenten über einen zur Verwandtschaft gehörenden Anwalt zahlreiche Male abmahnen lies. Dem Urteil vom 24.03.2009 zum Az.: 4 U 211/08 lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Klägerin betreibt einen ebay-Shop und nimmt die Inhaberin eines anderen ebay-Shops auf Unterlassung in Anspruch. Gegenstand der Abmahnung war eine angeblich falsche Widerrufsbelehrung. Die Onlinehändlerin wehrte sich unter anderem mit dem Argument, dass das Verhalten der Klägerin rechtsmissbräuchlich sei, weil weitere wortgleiche Abmahnungen durch einen mit der Klägerin verwandten Anwalt ausgesprochen worden seien. Außerdem stehe die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen Verhältnis zur Geschäftstätigkeit der Klägerin. Deren Jahresumsatz belaufe sich auf 2.400,00 €, der „Umsatz“ ihrer Abmahnung dagegen auf 9.331,53 €.
Das Landgericht Bielefeld hatte den Verstoß zunächst als Bagatelle im Sinne des § 3 UWG beurteilt und die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Hamm stellte nunmehr fest, dass die Klage bereits unzulässig war. Die Klägerin habe ihr Unterlassungsbegehren rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG geltend gemacht, es fehle bereits an der Klagebefugnis. Nach dem Oberlandesgericht Hamm spreche nicht für eine ernsthaft gemeinte Überwachung des lauteren Wettbewerbes, wenn sich ein Wettbewerber nur auf die Verfolgung eines bestimmten Wettbewerbsverstoßes gewissermaßen spezialisiere. Dies zeige, dass es ihm eben nicht insgesamt um die Wahrung des lauteren Wettbewerbes gehe. Insbesondere stehe der Umsatz der Klägerin in keinem Verhältnis zu dieser umfangreichen Abmahntätigkeit in kurzer Zeit. Wenn dann noch der Anwalt der Klägerin der Neffe des Inhabers der Klägerin sei, schließe sich der Kreis, dass die Abmahntätigkeit der Klägerin nicht deshalb erfolgt, um die Wettbewerber zum Schutz ihrer eigenen Tätigkeit zu wettbewerbskonformen Verhalten anzuleiten, sondern dass die Klägerin hier nur eine gewinnbringende Beschäftigung betreiben will.