12.03.2014

Bemessung des nachehelichen Unterhalts bei späterer Veränderung der Einkommensverhältnisse

Der BGH hat am 06.02.2008 Az: XII ZR 14/06 entschieden, dass bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens sowohl auf Seiten des Unterhaltspflichtigen, als auch des Unterhaltsschuldners grundsätzlich zu berücksichtigen sind, unabhängig davon, wann sie eintreten und ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt.

Allerdings soll das Unterhaltsrecht den geschiedenen Ehegatten nicht besser stellen, als er während der Ehe stand oder auf Grund einer absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung stehen würde. Daher sind nur solche Steigerungen des verfügbaren Einkommens zu berücksichtigen, die schon in der Ehe angelegt waren und nicht auf einer unerwarteten Entwicklung beruhen.

Nach der neueren Rechtsprechung begründet § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB keine die früheren ehelichen Lebensverhältnisse unverändert fortschreibende Lebensstandardgarantie. Der bedürftige Ehegatte soll durch die Scheidung wirtschaftlich nicht besser gestellt werden, als er ohne die Scheidung stünde. Daher sind auch negative Einkommensentwicklungen wirtschaftlich mitzutragen, solange diese dauerhaft und vom Schuldner nicht durch in Erfüllung seiner Erwerbsobliegenheit gebotene Anstrengungen vermeidbar sei. Eine Einkommensminderung findet ihre Grenze in der nachehelichen Solidarität, d. h. der Unterhaltsschuldner darf einen nachehelichen Unterhaltsanspruch nicht leichtfertig gefährden. Beachtlich sind in diesem Zusammenhang aber auch sonstige Veränderungen der maßgeblichen Verhältnisse, die auf das verfügbare Einkommen Einfluss haben. Dazu hat der BGH festgestellt, dass die Neugründung einer Familie mit daraus hervorgehenden gemeinsamen Kindern nach rechtskräftiger Scheidung einer Ehe, aus der ebenfalls Kinder des Unterhaltsschuldners vorhanden sind, keine leichtfertige Gefährdung der Unterhaltspflichten darstellt, die zu einer Anrechnung fiktiven Einkommens führt.