12.03.2014

Die Last mit mit dem Erbe - unzulässige Erschwernisse

Wird einem Erben über die Erbfolge hinaus eine Pflicht gegenüber einem Darlehensgeber auferlegt, stellt dies eine unzulässige Vereinbarung zu Lasten Dritter dar. Ist eine solche Vereinbarung zudem noch formunwirksam, kann dies zur Unwirksamkeit der gesamten Darlehensvereinbarung führen. (OLG Brandenburg Urteil vom 19.02.2010, Az.: 4 U 78/09)

Der Beklagte wurde als Erbe auf Rückzahlung eines Darlehens aus abgetretenem Recht in Anspruch genommen. Der Darlehensvertrag wurde zwischen der E als Darlehensnehmerin und dem Zedenten im Jahr 1992 in schriftlicher Form mit folgender Abrede vereinbart:

„Als Sicherheit überlasse ich … mein Grundstück zur unentgeltlichen Nutzung. Sollte mein Erbe drei Monate nach meinem Ableben nicht zahlen können, muss er dieses Grundstück an … oder dessen Erben für die Darlehenssumme verkaufen. Diese Sicherheitsleistung ist unwiderruflich“.

Das OLG hat einen Rückzahlungsanspruch nach den §§ 488 Abs. 1 Satz 2, 398 BGB i.V.m. den §§ 1922, 1967 BGB verneint.


Denn die in dem Darlehensvertrag getroffene Abrede sei ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter. Ein solcher Vertrag zu Lasten Dritter sei zwar nur gegeben, wenn durch ihn unmittelbar eine Rechtspflicht eines am Vertrag nicht beteiligten Dritten, ohne dessen Autorisierung, entstehen soll (BGH, Urt. v. 29.06.2004 - VI ZR 211/03), allerdings sei dies bei der vorliegenden Abrede aber zu bejahen, da diese zwar bedingt, aber dennoch unmittelbar auf eine Verpflichtung des Erben der Darlehensnehmerin zur Veräußerung eines bestimmten Grundstücks gerichtet war. Auch sei der Erbe ein am Vertrag nicht beteiligter Dritter. Zwar sei er als Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsposition der Erblasserin eingetreten; die Vereinbarung lege ihm aber eine über die Folgen der Gesamtrechtsnachfolge hinausgehende konkrete Verpflichtung auf. Im Übrigen sei diese Verpflichtung nicht schon in der Person der Erblasserin entstanden, sondern habe vielmehr erst den Erben als solchen treffen sollen. Im Zeitpunkt der Begründung der Verpflichtung war er nicht Partei der der Vereinbarung, sondern Dritter.

Selbst im Falle, dass die Vereinbarung nicht als unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter einzuordnen sei, hat das Gericht die Nichtigkeit der Vereinbarung nach § 125 BGB angenommen. Denn die Formvorschrift des § 311 b Abs. 1 BGB gilt auch bereits für Vorverträge, mit denen eine Verpflichtung zum Abschluss eines Kaufvertrages über ein Grundstück begründet werde und findet auch bei einer bedingten Verpflichtung Anwendung (BGH, Urt. v. 22.12.1971 - V ZR 130/68 - BGHZ 57, 394).

Das Gegenteil von gut ist gut gemeint. Lassen Sie sich daher, wenn Sie ein Testament errichten und sicher gehen wollen, dass das Testament in Ihrem Sinne ausgewählt wird, anwaltlich beraten. Die Rechtsprechung zur Auslegung von Testamenten ist schon bei der Abfassung des Testamentes und der Wahl der Formulierung dringlich zu beachten.