27.03.2014

Bemessung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Überstunden

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall richtet sich nach der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit des arbeitsunfähigen Arbeitnehmers und nicht nach der betriebsüblichen oder tariflichen Arbeitszeit.

Der Kläger war in der Zeit vom 7. bis 18.6. 1999 arbeitsunfähig krank. Die tarifliche Wochenarbeitszeit betrug zu diesem Zeitpunkt 40 Wochenstunden. Auf dieser Basis gewährte ihm die Beklagte die Entgeltfortzahlung. Jedoch hat der Kläger in den 13 Wochen vor der Erkrankung durchschnittlich 54,76 Wochenarbeitsstunden erbracht. Der Arbeitgeber lehnte jedoch eine Vergütung über die 40 tariflichen Wochenarbeitsstunden mit der Begründung ab, dass Überstunden gem. § 4 I a EFZG bei der Entgeltfortzahlung nicht zu berücksichtigen seien. Die Vorinstanzen haben die die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte Erfolg und führte zur Zurückverweisung der Sache an das LAG.

Nach § 4 I EFZG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das ihm der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Maßgeblich ist dabei die individuelle regelmäßige Arbeitszeit des arbeitsunfähigen Arbeitnehmers und nicht die betriebsübliche oder tarifliche Arbeitszeit.

Ob eine von der vertraglich vereinbarten oder tarifvertraglich geltenden Arbeitszeit abweichende längere Arbeitszeit regelmäßig geleistet wird, ist in der Regel über einen Vergleichszeitraum von zwölf Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit festzustellen. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum mit einer gewissen Stetigkeit und Dauer über die ausdrücklich vereinbarte oder tarifvertraglich geltende Arbeitszeit gearbeitet hat.

BAG, Urt. v. 21.11.2001 - 5 AZR 457/00