27.03.2014

Teilzeitanspruch und Überstunden

Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) hat ein Arbeitnehmer Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber seinem Verlangen auf Verringerung der Arbeitszeit zustimmt, soweit dem nichtbetriebliche Gründe entgegen stehen.

Ein betrieblicher Grund besteht nicht, wenn der Arbeitgeber die ausfallende Arbeitszeit durch die Einstellung einer Teilzeitkraft ausgleichen kann. Steht keine Ersatzkraft in Teilzeit zur Verfügung, kann der Arbeitgeber regelmäßig nicht darauf verwiesen werden, eine Vollzeitkraft einzustellen und Überstunden abzubauen. Für die Beurteilung des Teilzeitanspruches ist unerheblich, aus welchen Gründen der Arbeitnehmer eine Verringerung seiner Arbeitszeit anstrebt.

Geklagt hatte ein Facharbeiter der Metallindustrie, der seine Arbeitszeit von 35 auf 21 Stunden in der Woche verringern und diese auf Montag bis Mittwoch verteilen wollte. Er beabsichtige, sich mehr um seine Kinder zu kümmern und seiner Frau eine Teilzeittätigkeit zu ermöglichen.

Nachdem er vor dem Arbeitsgericht verloren hatte, gab das Landesarbeitsgericht der Klage statt. Dieses Urteil hat der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts nunmehr aufgehoben.

Urteil des BAG vom 09.12.2003, AZ: 9 AZR 16/