27.03.2014

Anspruch auf Teilzeitarbeit und Einstellung einer Ersatzkraft

Nach § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes hat der Arbeitgeber dem Verlangen des Arbeitnehmers auf Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen, wenn diesem keine betrieblichen Gründe entgegen stehen.

Der Arbeitszeitwunsch des Arbeitsnehmers darf die unternehmerische Aufgabenstellung sowie das daraus erfolgende Organisationskonzept nicht wesentlich beeinträchtigen. Ein solches Organisationskonzept kann in einem Produktionsbetrieb mit Mehrschichtarbeitszeit darin bestehen, jede Schicht mit zwei Betriebselektrikern zu besetzen. Diese Organisationskonzept des Arbeitgebers wird nicht beeinträchtigt, wenn er eine geeignete Ersatzkraft einstellen kann. Eine Ersatzkraft ist geeignet, wenn sie die für den Arbeitsplatz notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat oder dem Arbeitgeber zuzumuten ist, sie entsprechend zu schulen. Die Schulung darf keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen.

Der Kläger ist seit mehreren Jahren bei der Beklagten, die Getränkedosen und -deckel herstellt, als Betriebselektriker in der Dosen- und Deckelfertigung tätig. Dort wird dreischichtig gearbeitet, wobei nach dem Stellenbesetzungsplan jeweils zwei vollzeitbeschäftigte Betriebselektriker in einer einzelnen Schicht arbeiten. Es sind Kenntnisse in "Rockwell SPS Steuerungen" erforderlich. Der Kläger verlangt eine Halbierung eines monatlichen Arbeitszeit. Die Beklagte hat ergebnislos eine Ersatzkraft mit Kenntnissen in "Rockwell SPS Steuerungen" gesucht. Üblicherweise verfügen Betriebselektriker nicht über diese speziellen Kenntnisse.

Wie das Landesarbeitsgericht war auch der 9. Senat der Auffassung, die Beklagte hätte die Suche nach einer Ersatzkraft nicht auf Elektriker mit Kenntnissen in "Rockwell SPS Steuerungen" beschränken dürfen; denn die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht erklärt, sie halte auch Elektriker ohne die speziellen Kenntnisse für geeignet.

Der Rechtsstreit wurde an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Es hat noch aufzuklären, ob auf dem Arbeitsmarkt ein zur Teilzeitarbeit bereiter Elektriker ohne diese speziellen Kenntnisse zu finden gewesen wäre.

Urteil des BAG vom 14.10.2003, AZ: 9 AZR 636/02