31.03.2014

Bund zur Zahlung von Strukturausgleich verurteilt

In seiner Entscheidung vom 06.05.2008 zum Aktenzeichen 13 Ca 8310/07 entschied das Arbeitsgericht Köln die zwischen den Angestellten des Bundes und der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Streitfrage hinsichtlich eines nach Einführung des TVöD an die Beschäftigten zu zahlenden Strukturausgleiches, zu Gunsten der Angestellten.

Nach TVÜ-Bund erhalten alle Beschäftigten, welche zum Stichtag 01.10.2005 persönlich die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen, Ausgleichszahlung in einer im TVÜ-Bund festgelegten Höhe.

Hierbei war zwischen den Parteien streitig, ob es auf die tatsächliche Eingruppierung des Arbeitnehmers zum Stichtageszeitpunkt ankommt oder ob sich die Frage des Anspruches auf Ausgleichszahlungen nach der originären Vergütungsgruppe des Arbeitnehmers bestimmt.

Diese Auffassung vertrat und vertritt das Bundesministerium des Inneren, in dem von ihm zur Anwendung des TVÜ-Bund herausgegebenen Anwendungshinweisen.

Der dort vertretenen Rechtsauffassung widersprach jedoch das Arbeitsgericht Köln, gab dem klagenden Angestellten Wassermeister Recht und sprach ihm, entsprechend seinen persönlichen Vorraussetzungen, eine Ausgleichszahlung zu.

Das Arbeitsgericht führ hierzu aus, dass der Begriff der originären Vergütungsgruppe im TVÜ-Bund keine Verwendung findet, dass der TVÜ-Bund vielmehr keine Unterscheidung in tatsächliche und originäre Vergütungsgruppe vornimmt.

Von dieser Entscheidung ist eine Vielzahl von Angestellten des Bundes betroffen.

Unserer Kenntnis nach wir den Angestellten auch nach der rechtskräftigen Entscheidung eine Zahlung mit Hinweis darauf verweigert, dass dieser Entscheidung keine grundsätzliche Bedeutung zukomme, sie vielmehr nur den Einzelfall betreffe.

Dies sehen wir anders, der vom Arbeitsgericht Köln vorgenommenen Auslegung kommt grundsätzliche Bedeutung für die einzelnen Arbeitsverhältnisse zu.

In jedem Einzelfalle ist es für die Angestellten jedoch erforderlich, ihre jeweiligen Ansprüche auf Strukturausgleich persönlich geltend zu machen.

Im Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes sind hierzu Ausschlussfristen vorgesehen, so dass weit zurückliegende Ansprüche unter Umständen nicht mehr wirksam geltend gemacht werden können.

In unserem Hause werden diesbezüglich weitere Klageverfahren betreut.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, beraten wir Sie gern.

Entscheidung des ArbG Köln vom 06.05.2008 Az: 13 Ca 8310/07