31.03.2014

Kündigung wegen mehrjähriger Freiheitsstrafe

Das BAG hat entschieden, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe des Arbeitsnehmers zulässig ist.

Der Kläger war bei der Beklagten seit 1992 beschäftigt. Im November 2006 wurde er in Untersuchungshaft genommen. Im Mai 2007 wurde er – bei fortbestehender Inhaftierung – zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die zur Bewährung erfolgte Aussetzung einer anderen Freiheitsstrafe widerrufen. Offenen Vollzugs war nicht vorgesehen. Eine dahingehende Prüfung sollte erstmals im Dezember 2008 erfolgen. Die Beklagte besetzte den Arbeitsplatz des Klägers dauerhaft mit einem anderen Arbeitnehmer und kündigte das Arbeitsverhältnis im Februar 2008 ordentlich. Das LArbG gab der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers noch statt.

Das BAG hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des BAG ist die Kündigung aus einem in der Person des Klägers liegenden Grund gerechtfertigt. Der Beklagten wäre es unter Berücksichtigung der Dauer der Freiheitsstrafe nicht zumutbar, an dem Arbeitsverhältnis festzuhalten.

Die Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe sei grundsätzlich geeignet, die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Haben die der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Taten keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis, kommt regelmäßig nur eine personenbedingte Kündigung in Betracht. Sowohl bei den Anforderungen an den Kündigungsgrund als auch bei der einzelfallbezogenen Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer seine Leistungsunmöglichkeit und die damit einhergehende Störung des Arbeitsverhältnisses selbst zu vertreten habe. Dem Arbeitgeber seien deshalb zur Überbrückung der Fehlzeit typischerweise geringere Anstrengungen und Belastungen zuzumuten als bei einer Verhinderung des Arbeitnehmers etwa wegen Krankheit. Zudem sei auf die voraussichtliche Dauer der Leistungsunmöglichkeit Bedacht zu nehmen. Jedenfalls dann, wenn gegen den Arbeitnehmer rechtskräftig eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verhängt worden sei, kann der Arbeitgeber den Arbeitsplatz in der Regel dauerhaft neu besetzen.

BAG; Entscheidung vom 24.03.2011, Az.: 2 AZR 790/09 (Quelle: juris)