31.03.2014

Eintragen der Parkplatzsuche als Arbeitszeit kann fristlose Kündigung rechtfertigen

Die Arbeitszeit beginnt erst mit Betreten des Dienstgebäudes. Erfasst ein Arbeitnehmer abweichend hiervon schon die Zeit der Parkplatzsuche auf dem Firmenparkplatz als Arbeitszeit, so kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Täuschung über die Arbeitszeit heimlich und vorsätzlich erfolgt. In diesem Fall ist vor Ausspruch der Kündigung nicht einmal eine Abmahnung erforderlich.

Die Klägerin war seit gut 17 Jahren bei dem beklagten Medizinischen Dienst der Krankenkassen als Verwaltungsfachangestellte beschäftigt. Nach dem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag war sie wegen ihrer langen Betriebszugehörigkeit ordentlich unkündbar.

Die Klägerin arbeitete in Gleitzeit und hatte den Beginn und das Ende ihrer Anwesenheitszeit minutengenau durch Eingabe in ein elektronisches Zeiterfassungssystem am Arbeitsplatz zu dokumentieren. Nach der einschlägigen tariflichen Regelung beginnt und endet die Arbeitszeit "an der Arbeitsstelle". In einer Dienstvereinbarung waren alle Arbeitnehmer darauf hingewiesen worden, dass jedes bewusste Unterlassen der Zeiterfassung oder jede sonstige Manipulation eine schwerwiegende Pflichtverletzung darstellt, die arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.

An sieben Tagen im Sommer 2008 erfasste die Klägerin Zeiten vor Betreten des Dienstgebäudes als Arbeitszeit, und zwar insgesamt 135 Minuten. Die beklagte Arbeitgeberin kündigte aus diesem Grund das Arbeitsverhältnis wegen Arbeitszeitbetrugs fristlos. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, dass ihre Arbeitszeit schon dann beginne, wenn sie die dienstliche Parkplatzeinfahrt durchfahren habe. Es habe keine Anweisung bestanden, dass maßgeblich die Uhr im Eingangsbereich sei. Sie habe häufig viel Zeit mit der Suche nach einem Parkplatz verbracht; für 50 Mitarbeiter hätten nur 27 Parkplätze zur Verfügung gestanden.

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; das LAG wies sie ab. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Die Gründe:

Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin wirksam gekündigt.

Die Klägerin hat wiederholt gegen ihre Verpflichtung verstoßen, ihre Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren. Angesichts der nicht unerheblichen Abweichungen zwischen den angegebenen Arbeitszeiten und dem tatsächlichen Betreten des Dienstgebäudes kann es sich bei den Falschangaben auch nicht nur um fahrlässiges Handeln oder ein Versehen gehandelt haben. Die erheblichen Arbeitszeitdifferenzen erklären sich zudem selbst dann nicht, wenn man mit der Klägerin das Durchfahren der Parkplatzeinfahrt zu Tagesbeginn und -ende als maßgeblich zugrunde legen würde.

Ein solcher Arbeitszeitbetrug ist grundsätzlich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darzustellen. Arbeitgeber müssen auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit der am Gleitzeitmodell teilnehmenden Arbeitnehmer vertrauen können. Ein vorsätzlich falsches Erfassen der Arbeitszeit stellt daher in aller Regel einen schweren Vertrauensmissbrauch dar.

Im Streitfall war vor Ausspruch einer Kündigung auch keine Abmahnung erforderlich. Angesichts des auf Heimlichkeit angelegten, vorsätzlichen und systematischen Fehlverhaltens der Klägerin war eine Hinnahme durch die Beklagte - für die Klägerin erkennbar - aufgrund der Schwere ihrer Pflichtverletzung unabhängig von einer Wiederholungsgefahr ausgeschlossen.

Urteil des BAG vom 09.06.2011, Az.: 2 AZR 381/10

Verlag Dr. Otto Schmidt