27.03.2014

Zurückbehaltungsrecht der Arbeitskraft wegen ausbleibender Lohnzahlungen

Arbeitnehmern steht grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht an ihrer Arbeitskraft zu, wenn der Arbeitgeber den vereinbarten Lohn nicht pünktlich zahlt.

Der Arbeitgeber hatte dem Kläger häufig den vereinbarten Lohn verspätet gezahlt. Aus diesem Grund hatten fünf Arbeitnehmer folgende Erklärung unterschrieben:

"Ich/Wir werden auf Grund des uns vorenthaltenen Lohnes durch den Arbeitgeber und der damit verbundenen Pflichtverletzung am 13.7.1982 13.00 Uhr unser Zurückbehaltungsrecht nach § 273 I, 298 und 615 BGB ausüben."

Nachdem bis zum 12.7. keine Lohnzahlung erfolgt war und auch der Versuch eine Abschlagszahlung zu erhalten erfolglos gewesen ist, haben die Arbeitnehmer die Arbeit mit Hinweis auf ihr Schreiben am 13.7. niedergelegt.

Der Arbeitgeber sprach daraufhin die fristlose Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens aus.
Nach Ansicht des BAG ist diese Kündigung unwirksam, die Arbeitnehmer hatten das Recht, ihre Arbeitskraft zurückzuhalten.

BAG, Urt. v. 25.10.1984 - 2 AZR 417/83