27.03.2014

Steuervorteil für Abfindung

Eine Entlassungsentschädigung bleibt auch dann steuerbegünstigt, wenn in einem späteren Veranlagungszeitraum aus sozialer Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit ergänzende Entschädigungszusatzleistungen erbracht werden.

Im vorliegenden Fall wollte das zuständige Finanzamt einen gesetzlichen Steuervorteil für eine Abfindung in Höhe von 500.000 DM nicht gewähren. Es stützte sich auf die Rechtsprechung des BFH, wonach Abfindungen dann nicht steuerfrei sind, wenn sie auf mehrere Veranlagungszeiträume verteilt sind. Hier verpflichtete sich der Arbeitgeber, die Kosten für eine "Anpassungsberatung" zu übernehmen. Der BFH hat der Klage des Arbeitnehmers gegen sein Finanzamt stattgegeben.


Abfindungen bleiben steuerbegünstigt. Das trifft auch dann zu, wenn der Arbeitgeber ergänzende Zahlungen leistet, z.B. aus sozialen Gründen, so das Gericht. Es wertete dieses als Ausnahmesituation. Es würde den Gerechtigkeitserwägungen widersprechen, wenn eine freiwillige soziale Leistung des Arbeitgebers die Steuerbegünstigung der Abfindung aushebeln würde.

BFH, Urt. v. 14.08.2001 - XI R 22/00
BFH-Online