Grundsätzliches zur Strafhöhe bei der Steuerhinterziehung
Summieren sich hinterzogen Steuern auf mindestens eine Million Euro ist in der Regel eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung zu verhängen.
Vielfach wird Steuerhinterziehung als ,,Kavaliersdelikt' empfunden. Dabei drohen bei ihrer Entdeckung empfindliche Strafen, auch wenn die meisten Urteile mit einer Geldstrafe oder einer Verurteilung auf Bewährung enden. Mit dem Aufweichen des Bankgeheimnisses fast überall in Europa sollte man sich aber bewusst machen, dass der Bundesgerichtshof im Jahr 2008 entschieden hat, dass bei Millionenbeträgen eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung nur noch bei einem vorliegen besonders gewichtiger Gründe in Frage kommt. Als Folge daraus muss der Angeklagte in dem zugrunde liegenden Verfahren für 22 Monate hinter Gitter.
Bei Beträgen über 50.000 Euro ist ein besonders schwere Fall der Steuerhinterziehung anzunehmen, so dass grundsätzlich eine Freiheitsstrafe zu verhängen ist, welche aber zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Bei der Berechnung der hinterzogenen Summe ist auch zu bedenken, dass bei Schwarzarbeit die Summe nicht aus den tatsächlich gezahlten Schwarzlöhnen gebildet wird, sondern aus den unrechtmäßig nicht gezahlten höheren Bruttolöhnen, wodurch der Steuerhinterzieher sich unter Umständen mit einer deutlich höheren Hinterziehungssumme konfrontiert sieht.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH 1 StR 416 08 vom 02.12.2008
Normen: § 266a StGB, § 370 I, III AO