Anrechnung von Kinderbetreuungskosten
Sind zusammenlebende Eltern nicht verheiratet und hat nur ein Elternteil den Vertrag mit der Kindertagesstätte geschlossen und die Kosten von seinem Konto gezahlt, so kann der andere Teil diese Kosten weder ganz noch anteilig als eigenen Aufwand geltend machen.
Im entschiedenen Sachverhalt ergaben sich insbesondere schon deshalb keine anderen Anhaltspunkte für ein anderes Ergebnis, weil die die Eltern ihr Vermögen getrennt voneinander hielten, über kein gemeinsames Konto verfügten, keine nachträgliche Kostenerstattung von Seiten des Klägers an seine Partnerin erfolgte und insbesondere auch kein Auftragsverhältnis vorlag.
Bundesfinanzhof, Urteil BFH III R 79 09 vom 25.11.2010
Normen: §§ 4f a.F., 9c I, 9 V, 32 EStG