Schenkungsangebot kann durch Verfügung von Todes wegen widerrufen werden
Eine Vermögensverfügung im Testament kann als konkludenter Widerruf früherer Willenserklärungen angesehen werden.
Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin mit ihrer Bank einen Vertrag geschlossen, wonach die für die Erblasserin verwahrten Wertpapiere nach deren Tod auf die Bank übergehen sollten. Die Bank sollte daraufhin dem Beklagten ein Schenkungsangebot der Erblasserin im Form des Rechts, von der Bank die Übertragung der Wertpapiere zu fordern, übermitteln. Dieses Schenkungsangebot sollte der Beklagte stillschweigend annehmen können. Dabei behielt sich die Erblasserin ein Widerrufsrecht vor. Mehrere Jahrzehnte später verfügte die Erblasserin in einem Testament über ihr gesamtes Vermögen, wobei der Beklagte nicht als Erbe eingesetzt wurde. Nach dem Tod der Erblasserin übertrug die Bank die Wertpapiere an den Beklagten. Die Erben forderten daraufhin die Wertpapiere vom Beklagten heraus.
Der BGH kam zu der Entscheidung, dass die Erblasserin ihr Schenkungsangebot durch ihre umfassende Vermögensverfügung in ihrem Testament konkludent widerrufen hatte. Der Beklagte muss die Wertpapiere daher an die Erben herausgeben.
Der BGH kam zu der Entscheidung, dass die Erblasserin ihr Schenkungsangebot durch ihre umfassende Vermögensverfügung in ihrem Testament konkludent widerrufen hatte. Der Beklagte muss die Wertpapiere daher an die Erben herausgeben.
BGH, Urteil BGH X ZR 119 15 vom 30.01.2018
Normen: § 563 Abs. 2 ZPO, § 561 ZPO, §§ 328, 331 BGB, § 516 BGB, § 130 Abs. 2 BGB, § 153 BGB, § 518 Abs. 2 BGB, § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 2253 BGB, § 2248 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO