Mutter darf nicht auf den Facebook-Account ihrer verstorbenen Tochter zugreifen
Das Fernmeldegeheimnis steht dem Übergang der Daten auf die Erben entgegen.
Im vorliegenden Fall begehrte die Klägerin als Erbin den Zugang zum Facebook-Benutzerkonto und den darin enthaltenen Inhalten ihrer verstorbenen Tochter, die unter bisher ungeklärten Umständen verunglückte. Der Teenager wurde in Berlin von einer einfahrenden U-Bahn überfahren und verstarb kurz darauf im Krankenhaus. Nach dem Tod der Minderjährigen versetzte Facebook ihren Account in den sog. Gedenkzustand, wodurch ein Zugang zu diesem nicht mehr möglich ist. Die Mutter der Verstorbenen erhoffte sich durch den Zugang zu dem Benutzerkonto herauszufinden, ob es sich bei dem Unfall um einen Suizid handelte.
Das Kammergericht kam zu der Überzeugung, dass die Mutter keinen Anspruch auf Zugang zum Benutzerkonto ihrer Tochter habe. Grund dafür sei das in § 88 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz normierte Fernmeldegeheimis, wonach der Übergang von geschützten Daten an die Erben nicht erlaubt ist.
Das Kammergericht kam zu der Überzeugung, dass die Mutter keinen Anspruch auf Zugang zum Benutzerkonto ihrer Tochter habe. Grund dafür sei das in § 88 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz normierte Fernmeldegeheimis, wonach der Übergang von geschützten Daten an die Erben nicht erlaubt ist.
KG, Urteil KG 21 U 9 16 vom 31.05.2017
Normen: § 1922 BGB, § 88 Abs. 3 TKG
Urteil: https://openjur.de/u/873426.html