Kein Anspruch auf gerichtlichen Online-Chat
Bei einer mündlichen Verhandlung kann nicht immer auf alle Rücksicht genommen werden.
Geklagt hatte ein Mann, der am Asperger Syndrom leidet. Er begehrte, per Online-Chat-Verfahren an seiner Gerichtsverhandlung teilzunehmen. Das Bundesverfassungsgericht kam zu der Überzeugung, dass ein solcher Anspruch nicht bestehe. Schließlich sei es dem Kläger problemlos möglich gewesen, sich vor Gericht vertreten zu lassen oder mit einem Beistand zu erscheinen.
BVerfG, Urteil BVerfG 1 BvR 957 18 vom 27.11.2018
Normen: Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG